Keine Aufhebung eines vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner geschlossenen Kaufvertrags über eine Liegenschaft, weil diese vertragswidrig nicht lastenfrei gestellt worden sei. Dem Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises "Zug um Zug gegen die Aufhebung des Kaufvertrags" wird ebenfalls nicht Folge geleistet. Nach Insolvenzeröffnung steht diesen Begehren das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Der aus dem Vertragsrücktritt der Klägerin abgeleitete Rückabwicklungsanspruch stellt keine Forderung iSd § 46 Z 6 IO dar.

