Wenn eine Gesellschaft, die ihren Sitz in Österreich hat und nicht unter das Tiroler Grundverkehrsgesetz fällt, als Treuhänderin eine Liegenschaft erwirbt, um dem drittstaatsangehörigen Treugeber eine eigentümerähnliche Stellung einräumen zu können, begründet dies kein Umgehungsgeschäft. Daher besteht der Kaufpreisanspruch der darüber nicht informierten Verkäuferin zu Recht.
1 Ob 62/25m

