Liegt nach der allein maßgeblichen objektiven Beurteilung ein Umgehungsgeschäft vor [hier: Verstoß eines Kaufvertrags gegen grundverkehrsrechtliche Vorschriften des Sbg GVG], besteht kein Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers.
10 Ob 43/25h
Liegt nach der allein maßgeblichen objektiven Beurteilung ein Umgehungsgeschäft vor [hier: Verstoß eines Kaufvertrags gegen grundverkehrsrechtliche Vorschriften des Sbg GVG], besteht kein Eigentumsverschaffungsanspruch des Käufers.
10 Ob 43/25h
