vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendungsbereich und gewöhnlicher Aufenthalt nach der EuErbVO

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2026/20NZ 2026, 80 - 83 Heft 2 v. 3.3.2026

1. Nach der EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daraus ergibt sich, dass die Verweisung nicht nur das Recht von Mitgliedstaaten erfasst, sondern auch auf das Recht von Drittstaaten (hier Serbien) gerichtet sein kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!