Die mangelnde Anwendbarkeit des EKEG bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass Geschäfte auch nach §§ 82 f GmbHG "immunisiert" wären. Bei Fragen der Einlagenrückgewähr nach §§ 82 f GmbHG ist nach stRsp entscheidend, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und ob diese zu Lasten der Gesellschaft geht. Dabei ist maßgebend, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält.

