Der Gesetzgeber hat die nach deutschem Recht (§ 61 dGmbHG) zulässige Möglichkeit, auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen, bewusst nicht übernommen. Die Möglichkeit der Auflösung der Gesellschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss und jene, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung der Anteile unter den Voraussetzungen des § 77 GmbHG durch das Gericht zu ersetzen, wurden als ausreichend erachtet.

