Sondervorschriften für die Fassung von Beschlüssen in der Einpersonen-GmbH bestehen nicht. Hat die GmbH nur einen Gesellschafter, erfolgt die Beschlussfassung durch Entshochchließung des alleinigen Gesellschafters. Auch in diesem Fall ist die Anfertigung einer Niederschrift nach § 40 Abs 1 GmbHG kein Wirksamkeitserfordernis der Entschließung. Es genügt daher der Wille des Alleingesellschafters. Dies jedenfalls dann, wenn er sich nicht als bloßes Internum darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Niederschrift nur eine der möglichen Formen der Manifestation des Gesellschafterwillens.

