1. Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst, ist zur Erhebung des RevRek gegen die Enthebung im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert.
1. Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gesetzlicher Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungskreis die Vertretung in gerichtlichen Verfahren umfasst, ist zur Erhebung des RevRek gegen die Enthebung im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert.
