1. Die Erbantrittserklärung ist eine Verfahrenshandlung. Sie muss gegenüber dem VerlassenschaftsG bzw dem Gerichtskommissär abgegeben werden. Ihre Wirksamkeit ist ausschließlich nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung ist eine das Verf betreffende E.

