Maßgeblich für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wahre Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Verfügung, der in ihrem Wortlaut zumindest angedeutet sein muss. Die Auslegung soll dabei so erfolgen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Erblasser hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden. Wie eine letztwillige Verfügung auszulegen ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.

