1. Für einen als Interzession zu wertenden Schuldbeitritt besteht die Formpflicht analog § 1346 Abs 2 ABGB. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession ist die Frage, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt. Dafür ist das dem Gläubiger bekannte oder leicht erkennbare Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen und dem hinzutretenden Schuldner maßgebend.

