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Recht auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG laut VwGH höchstpersönlich, damit nicht übertragbar und daher nicht auf den Erben übergehend

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/136NZ 2025, 430 - 432 Heft 7 v. 11.8.2025

1. Das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG ist auf Grund seiner Höchstpersönlichkeit nicht übertragbar und geht nicht auf den Rechtsnachfolger (Erben) über. Ob dem Rechtsnachfolger ein anderer zumutbarer Weg zum Auffinden von ihm vermuteter Bankverbindungen zur Verfügung steht, ist für die Frage des Auskunftsrechts nach § 4 Abs 4 KontRegG nicht von Bedeutung.

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