1. Das höchstpersönliche Recht auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG ist auf Grund seiner Höchstpersönlichkeit nicht übertragbar und geht nicht auf den Rechtsnachfolger (Erben) über. Ob dem Rechtsnachfolger ein anderer zumutbarer Weg zum Auffinden von ihm vermuteter Bankverbindungen zur Verfügung steht, ist für die Frage des Auskunftsrechts nach § 4 Abs 4 KontRegG nicht von Bedeutung.

