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Einer Verlassenschaft kommt kein Auskunftsrecht aus dem Kontenregister gem § 4 KontRegG zu.

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/135NZ 2025, 428 - 430 Heft 7 v. 11.8.2025

1. Der Auskunftsanspruch nach § 4 Abs 1 KontRegG wird nur zu konkret bezeichneten Zwecken eingeräumt. Die Verlassenschaft (oder die Erben) sind hier nicht genannt; auch ist die leichtere Durchsetzbarkeit von erbrechtlichen Ansprüchen nicht als Zweck genannt.

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