1. Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt kommt es nicht an. Aufgrund der Maßgeblichkeit des Todeszeitpunkts für die Ermittlung der (hypothetischen) Erbhofeigenschaft hat auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage Anwendung zu finden.

