1. Potentielle Erben werden erst mit Abgabe einer Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens.
2. Selbst die gesetzlichen Erben haben deshalb, solange sie noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation.
3. Eine Parteistellung der Verlassenschaftsgläubiger wird von der Rsp vor allem in Ansehung der Gläubigerrechte angenommen. Ein Rekursrecht von Gläubigern im Verlassenschaftsverfahren setzt aber stets voraus, dass durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position unmittelbar eingegriffen wurde.

