Die Gegenleistung, die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbart wurde, ist nicht von der Ausübung dieses Optionsrechts abhängig. Daher bleibt der Anspruch dieses Optionsentgelts auch bestehen, wenn die Option aus Gründen aus der Sphäre des Optionsnehmers nicht ausgeübt wird.
10 Ob 58/24p

