1. Ein Vormiet- oder Vorpachtrecht ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht, das keine Nebenabrede eines Bestandvertrags, sondern allenfalls eine mit diesem nur äußerlich verbundene Vereinbarung darstellt. Grundsätzlich werden auf solche Vorbestandsrechte §§ 1072 ff ABGB analog angewendet, sodass zwar gem § 1074 ABGB nicht die Position des (höchst-)persönlich Berechtigten, sehr wohl aber jene des Verpflichteten im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten übertragen werden kann.

