Aus der bewussten Nichtanführung der Verlassenschaft im die Insolvenzantragspflichtigen aufzählenden § 69 Abs 3 IO (vgl demgegenüber § 67 Abs 1, § 100 Abs 6, § 164 Abs 1, § 166 IO) sowie aus dem Umstand, dass nach dem neuen AußStrG 2003 die Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) nicht mehr nur auf unbedeutende Verlassenschaften beschränkt ist, ergibt sich, dass einen Verlassenschaftskurator keine Insolvenzantragspflicht trifft.

