Das Pflichtteilsrecht setzt dem Erblasserwillen zwar zwingende, aber in Teilbereichen wie der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen (Stichwort Vermögensopfer) oder der letztwillig verfügten sukzessiven Deckung des Pflichtteils keine klaren Grenzen. Im Bemühen um Rechtssicherheit plädieren die Rsp und der überwiegende Teil der Lehre für eine typisierende Betrachtung, die jedoch von der mit dem ErbRÄG 2015 anerkannten wirtschaftlichen Betrachtung herausgefordert wird. In diesem Spannungsverhältnis wirft insbesondere der Einsatz der gestaltungsfreudigen Privatstiftung für die Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen Fragen auf (Bewertung von Begünstigtenstellung und Stifterrechten, Geschenknehmerhaftung), die in der Lit kontroversiell gelöst werden. Unscharf sind auch die Ausnahmetatbestände des § 784 ABGB. Der folgende Beitrag befasst sich mit diesen Problemen aus der Sicht der schutzwürdigen Interessen der Pflichtteilsberechtigten unter Berücksichtigung der ihnen auferlegten Beweislast.

