1. Die Eigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen mit seinen Beitragszahlungen säumigen Wohnungseigentümer aktiv legitimiert.
2. Ansprüche der Eigentümergemeinschaft auf Aufwendungen nach §§ 31, 32 WEG unterliegen der 30-jährigen Regelverjährung (§ 1479 ABGB).

