1. Eine (ersessene oder) vertraglich vereinbarte nicht verbücherte Dienstbarkeit, die nicht offenkundig ist, erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstücks. Dafür ist erforderlich, dass dem Erwerber sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die vom Grundbuchstand abweichende wahre Sachlage unbekannt war.

