1. Die Erben können dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltungsfunktionen entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin. Die Überwachungs- und Betreibungsfunktion nach § 816 ABGB ist grundsätzlich unwiderruflich und unkündbar. Lediglich bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann das VerlassenschaftsG den Testamentsvollstrecker abberufen.

