1. Der Bekl, der im Rahmen einer Stufenklage nach Art 42 EGZPO mit Teilurteil zur Auskunftserteilung verhalten wird, erfüllt diese Verpflichtung durch außergerichtl Mitteilung an den Gläubiger.
1. Der Bekl, der im Rahmen einer Stufenklage nach Art 42 EGZPO mit Teilurteil zur Auskunftserteilung verhalten wird, erfüllt diese Verpflichtung durch außergerichtl Mitteilung an den Gläubiger.
