1. Bei nachlasszugehörigen Konten treten die Erben mit der Rechtskraft der Einantwortung gegenüber der Bank in die Stellung des Erblassers ein. Mehrere Erben können über das Schuldverhältnis nur gemeinsam verfügen, Forderungen aber im Regelfall anteilig geltend machen. Abweichende Vereinbarungen können in einem Erbteilungsübereinkommen getroffen werden.

