1. Der Verlassenschaftskurator ist kein nach § 69 Abs 3 IO zu einem Insolvenzantrag verpflichteter organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person.
1. Der Verlassenschaftskurator ist kein nach § 69 Abs 3 IO zu einem Insolvenzantrag verpflichteter organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person.
