1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft steht der Bestellung eines Notgeschäftsführers grundsätzlich nicht entgegen.
2. Dem Notgeschäftsführer bleibt aber, wie dem Schuldner selbst, nur die Verfügung über das insolvenzfreie Vermögen der Gesellschaft.

