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Keine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bei unzureichender Information durch die Geschäftsführung

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2025/81NZ 2025, 249 - 253 Heft 4 v. 5.5.2025

Keine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder einer Spezialbank für CDS ("Credit Default Swaps"), weil für die von der Geschäftsführung unzureichend informierten Aufsichtsratsmitglieder ein Warnsignal für den eintretenden Vermögensverfall erst ab der Lehman-Insolvenz am 15. 9. 2008 bestand. Zu diesem Zeitpunkt waren die eingetretenen Schäden nicht mehr abwendbar. Auch die Haftung für das ab 2003 aufgebaute Structured Credit Portfolio sowie für bestimmte Spezialtransaktionen wurde verneint.

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