1. Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG vor dem Hintergrund der Ungleichbehandlung von Schenkungen gem §§ 783 und 782 werden nicht aufgegriffen. Im Hinblick auf einen allfälligen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bilden die §§ 782 f eine untrennbare Einheit, weshalb sich der konkrete Antrag, der bloß auf Aufhebung von § 783 gerichtet ist, als zu eng erweist.

