1. § 17a MaklerG verfolgt das legitime Ziel, insb Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell zu entlasten und ihnen die angemessene Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses zu ermöglichen, indem die Bestimmung Vereinbarungen, nach denen Mieter Provisionszahlungen für Vermittlungstätigkeiten, auf deren Zustandekommen und Modalitäten sie keinen Einfluss haben und denen sie auf Grund des angespannten Wohnungsmarktes kaum ausweichen können, für unzulässig erklärt (vgl ErläutRV 1900 BlgNR 27. GP 1). Insofern bezweckt die Bestimmung, die Auswirkungen der tatsächlichen Machtverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt auf die Mieter abzufedern. Die Maßnahme des § 17a MaklerG ist zur Erreichung des Ziels auch geeignet (vgl VfSlg 19.624/2012 zur Eignung der Einführung von Höchstsätzen für die Provision von Immobilienmaklern betreffend das Ziel, Mieter finanziell zu entlasten). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 17a MaklerG den ihm zukommenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl VfSlg 20.089/2016) nicht überschritten.

