Ein ersessenes Wegerecht (Fahrrecht) auf einem Grundstück ist durch Einbeziehung dieses Grundstücks in ein durchgeführtes (vereinfachtes) Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 28 ff Oö FLG 1979 gem § 24 Abs 1 Oö FLG 1979 erloschen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
3 Ob 151/24p

