1. Nach § 3 Abs 1 Z 1 WTBG (§ 2 Abs 1 Z 1 WTBG 2017) ist es den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs "Steuerberater" Berechtigten vorbehalten, die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung auszuüben.

