1. Ein Treuhänder darf Kaufpreis(teil)beträge an den Bauträger erst dann weiterleiten, wenn er über eine hinreichend einverleibungsfähige Freistellungs- (bzw Löschungs)erklärung verfügt.
2. Zahlt ein Treuhänder nach dem BTVG verfrüht aus, ist der Schaden mit der Auszahlung grundsätzlich bereits eingetreten, er liegt in der Verminderung des Treuhanderlags.

