1. Auch beim Kauf einer Dachgeschosseigentumswohnung an einer vielbefahrenen Straße im Stadtgebiet ist es grundsätzlich als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen, dass darin keine Schwingungen durch den Schwerverkehr auftreten, die die diesbezüglichen Richtwerte regelmäßig um ein Mehrfaches übersteigen.

