1. Auch ein über einzelne (bestimmte) Sachen des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschlossener Vertrag fällt unter § 879 Abs 2 Z 3 ABGB und ist daher nichtig.
2. Mit dieser Norm soll der Spekulation auf den Tod eines Dritten (Erbschleicherei) und der Ausbeutung des Leichtsinns entgegengewirkt werden.

