1. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist.
2. Auch aufgrund unwirksamer Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich an den Sorgfaltspflichten eines wirksam bestellten Geschäftsleiters messen lassen.

