1. Es ist Zweck des § 578 ABGB, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. Auch soll das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens und Unterschreibens eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten.
2. Die Unterschrift des Erblassers stellt bei einem eigenhändigen Testament begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt.

