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Teilnahme am ERV

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/54NZ 2025, 167 Heft 3 v. 1.4.2025

Notare sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.

2 Ob 181/24t

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