1. Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.
2. Einen vollstreckbaren Beschluss auf Erlag einer Sicherheit hat das VerlassenschaftsG nach § 176 Abs 2 dritter Satz AußStrG erst dann zu erlassen, wenn eine fristgebundene Aufforderung erfolglos bleibt. Die fristgebundene Aufforderung kann auch durch den Gerichtskommissär erfolgen.

