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RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/53NZ 2025, 164 - 166 Heft 3 v. 1.4.2025

1. Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.

2. Einen vollstreckbaren Beschluss auf Erlag einer Sicherheit hat das VerlassenschaftsG nach § 176 Abs 2 dritter Satz AußStrG erst dann zu erlassen, wenn eine fristgebundene Aufforderung erfolglos bleibt. Die fristgebundene Aufforderung kann auch durch den Gerichtskommissär erfolgen.

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