1. Die Vermutung des Widerrufs nach § 724 Abs 1 Z 2 setzt ein vom persönlichen Willen des Verfügenden getragenes aktives Verhalten voraus. Die Veräußerung durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfüllt diese Voraussetzung nicht.
2. Kommt die gesetzliche Vermutung nach § 724 Abs 1 nicht zur Anwendung, ist ein Widerruf damit nicht ausgeschlossen. Die Beweislast für den Widerrufswillen trifft dann den Erben.

