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Widerruf eines Vermächtnisses

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/52NZ 2025, 162 - 164 Heft 3 v. 1.4.2025

1. Die Vermutung des Widerrufs nach § 724 Abs 1 Z 2 setzt ein vom persönlichen Willen des Verfügenden getragenes aktives Verhalten voraus. Die Veräußerung durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfüllt diese Voraussetzung nicht.

2. Kommt die gesetzliche Vermutung nach § 724 Abs 1 nicht zur Anwendung, ist ein Widerruf damit nicht ausgeschlossen. Die Beweislast für den Widerrufswillen trifft dann den Erben.

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