Der potenzielle Erbe genießt bis zur Abgabe einer Erbantrittserklärung grundsätzlich keine Parteistellung. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der potenzielle Erbe ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und eine Erbantrittserklärung aus Gründen unterblieben ist, die nicht in seiner Sphäre liegen.
2 Ob 183/24m

