1. Der Erbunwürdigkeitsgrund des § 540 zweiter Fall ABGB aF ist im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer "gröblichen Vernachlässigung" enger, nicht aber weiter als jener des Enterbungstatbestandes des § 768 Z 2 aF zu ziehen. Ist schon der Enterbungstatbestand nach § 768 Z 2 aF zu verneinen, scheidet eine Enterbung nach § 770 iVm § 540 zweiter Fall aus.

