1. Aus dem Umstand, dass eine Änderung nicht bagatellhaft ist, kann keineswegs schon geschlossen werden, damit würden jedenfalls schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer in relevantem Ausmaß beeinträchtigt.
1. Aus dem Umstand, dass eine Änderung nicht bagatellhaft ist, kann keineswegs schon geschlossen werden, damit würden jedenfalls schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer in relevantem Ausmaß beeinträchtigt.
