Eine bisher nur von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossene Errichtung einer Gemeinschaftsanlage ("gemeinsame Elektro-Ladeanlage" iSd § 16 Abs 8 WEG 2002) ist keine "bestehende Einrichtung", an die ein Anschluss erfolgen könnte. Ein solcher Beschluss kann daher der Privilegierung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 betreffend die Errichtung einer Einzel-Ladeanlage nicht entgegenstehen.
5 Ob 158/23f

