§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB untersagt es dem Rechtsfreund, mit dem Mandanten eine Erfolgsbeteiligung in Gestalt einer quota litis zu vereinbaren. In der E 8 Ob 40/24a war der OGH mit der Frage konfrontiert, welche Ansprüche einem solchen Rechtsfreund zustehen, wenn er trotz unzulässiger Quota-litis-Vereinbarung seine rechtsfreundlichen Leistungen erbringt und der angestrebte Erfolg auch tatsächlich eintritt. Die vom OGH auf diese Frage gegebene Antwort weicht von seiner bisherigen Judikatur ab und regt sowohl zu Widerspruch als auch zu vertiefenden Überlegungen an.

