1. Die Notwendigkeit der Wahrung der Zuverlässigkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses gebietet eine Auslegung von Art 67 Abs 1 UnterAbs 2 Buchst a der EU-Erbrechtsverordnung dahin, dass im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwände, selbst wenn sie unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen, der Ausstellung dieses Zeugnisses entgegenstehen, es sei denn, es handelt sich um einen Einwand, der in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

