1. Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Die Bestimmungen über den Datenschutz verbriefen höchstpersönliche und daher nicht weiter übertragbare Rechte.
2. § 140c Abs 3 NO und die dazu ergangenen Richtlinien der ÖNK begründen kein Recht des Erben auf Auskunft aus dem ÖZTR.

