1. Nach § 786 Satz 2 aF nahm der Noterbe im Verhältnis seines Wertanspruchs zum Nachlass an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlassvermögens teil. Dabei waren Vorempfänge an den Pflichtteilsberechtigten nach den §§ 788 bis 789 aF einzurechnen. War der Pflichtteilsanspruch über Zuwendungen durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers gedeckt, kam eine notwendige Gemeinschaft mit den Erben nach § 786 Satz 2 ABGB aF nicht in Betracht. Nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 war daher zunächst zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der jeweilige Noterbe überhaupt an der "Abrechnungsgemeinschaft" teilnimmt.

