1. Zuwendungen des Erblassers an eine Privatstiftung, sei es bei der Gründung oder im Weg der Nachstiftung, unterliegen nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB der Hinzurechnung. Da die Privatstiftung als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt sein kann, gilt die Zweijahresfrist nach § 782 Abs 1.

