Die bloße Nennung eines Namens auf der Rückseite einer zwölf Jahre alten letztwilligen Verfügung, deren Erbseinsetzungen infolge des Ablebens der eingesetzten Erben wirkungslos wurden, kann im Zusammenwirken mit dem Zeichen " %" auf der Vorderseite eine ausreichende Andeutung für eine wirksame Erbseinsetzung darstellen.
2 Ob 135/24b

