1. Das Recht des überlebenden Ehegatten zur Benützung der bisherigen Ehewohnung gem § 758 aF (nunmehr § 745 Abs 1) ist nach allgemeiner Auffassung bedarfsunabhängig und setzt voraus, dass ein Recht in den Nachlass fällt, über welches der verstorbene Ehegatte verfügen konnte. Es ist weder übertragbar noch vererblich und erlischt jedenfalls mit dem Tod des Berechtigten.

